AGB Possenwerk (Stand 06.05.2018)
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- 1 Zustandekommen des Vertrages
- Veranstalter ist der Vorverein, ab Eintragung der eingetragene Verein „Possenwerk“.
- Es gelten die Allgemeinen Geschäfts- sowie Teilnahmebedingungen des Veranstalters und das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Veranstalters.
- Der Vertrag kommt zustande durch die Anmeldebestätigung des Veranstalters, vorbehaltlich der fristgerechten Zahlung des Conbeitrags.
- Anmeldung via E-Mail ist möglich.
- 2 – Regelwerk
- Charaktere sollen vor dem vorgegebenen Regelsystem sinnvoll spielbar sein. Bei Bedarf unterstützt der Verein im Vorfeld oder beim Check-In bei der Konvertierung aus anderen Regelsystemen.
- Mit seiner Anmeldung erkennt der Teilnehmer das vom Veranstalter vorgegebene Regelsystem als für das Spiel verbindlich an. Die Spielleitung ist berechtigt, auch nach Zustandekommen des Vertrages verbindliche Regeländerungen zu beschließen. Sollte hierdurch der vom Teilnehmer eingereichte Charakter unspielbar oder wesentlich eingeschränkt werden, bitten wir um Kontaktaufnahme, um eine Lösung zu finden.
- 3 – Sicherheit
Jeder Teilnehmer muss grundsätzlich das Alter von 18 Jahren erreicht haben.
Im Einzelfall behält sich der Veranstalter abweichende Regelungen vor. Diese bedürfen der Schriftform.
Die Zulassung von Tieren (mit Ausnahme von Assistenzhunden) bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Dieser kann im Bedarfsfall erweiterte Auflagen bezüglich bspw. einer Leinen- und Maulkorbpflicht oder des Impf- und Versicherungsschutzes erlassen. Für die tierschutzgerechte Unterbringung ist in jedem Falle der Halter verantwortlich.
Der Teilnehmer versichert, unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Der Veranstalter weist auf LARP-unübliche Besonderheiten in der Ankündigung und ggf. in kurzfristigen Fällen in der SL-Ansprache vor Spielbeginn hin. Ankündigung und Ansprache ersetzen nicht die Lektüre des Regelwerks und ggf. begleitenden Infomaterials. Im Zweifelsfall kann der Veranstalter hierzu weitere Auskünfte erteilen.
- Spielsicherheit: Jeder Teilnehmer ist selbst vollumfänglich dafür verantwortlich, dass von seiner Person und seiner Ausrüstung keine Gefahr für ihn selbst oder andere Teilnehmer ausgeht. Dies ist auch im Laufe der Veranstaltung selbständig und unaufgefordert sicherzustellen. Für gegebenenfalls entstehende Risiken und Schäden ist der Teilnehmer persönlich verantwortlich.
- Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, stichprobenartig die Spielsicherheit von Material zu überprüfen und nach eigenem Ermessen Ausrüstung aus dem Spiel entfernen zu lassen oder Auflagen zu machen. Beanstandete Gegenstände dürfen im Spiel nicht weiter verwendet werden. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
- Der Veranstalter bietet KEINEN „Waffencheck“ an.
Im Zweifel kann die betreffende Spielleitung lediglich konstatieren, dass sie zum betreffenden Zeitpunkt keine offenkundigen Mängel entdeckt. §3.2 gilt hierbei uneingeschränkt weiter – entdeckt eine Spielleitung Mängel, kann sie das betreffende Material jederzeit aus dem Spiel ausschließen. - Der Teilnehmer verpflichtet sich, über das normale Risiko von Liverollenspiel hinausgehende Gefährdungen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Betreten von Kulissen, das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, Gebäudeteilen, Bäumen etc., der unautorisierte Einsatz von Feuerwerk und Reizstoffen sowie das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten.
- Wer Alkohol in einer Menge getrunken oder Medikamente zu sich genommen hat, die das Führen eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen unzulässig machen, hat von Kämpfen jeder Art sowie von körperlich gefährlichen Übungen wie Klettern unbedingt Abstand zu halten. Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen Ausschluss vom Spiel.
Der Konsum von Drogen und illegalen Substanzen sowie von Medikamenten ohne medizinische Indikation ist verboten und führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung. - Den Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.
- Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise oder wiederholt nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnehmerbeitrages hat.
- 4 – Haftung
- Der Teilnehmer ist sich der üblichen Risiken einer LARP-Veranstaltung bewusst und stellt den Veranstalter insoweit von Ansprüchen frei.
- Mit Ausnahme der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit wird die Haftung des Veranstalters wie folgt beschränkt: Der Veranstalter haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
- Der Veranstalter empfiehlt sämtlichen Teilnehmern dringend den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung.
- Für Schäden, die aus einer Interaktion zwischen Teilnehmern, Unfällen oder andern, nicht vom Veranstalter zu vertretenden Ursachen resultieren, übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
- 5 – Rechte an Aufzeichnungen
- Alle Rechte an seitens des Veranstalters gemachten Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Einzelpersonen gelten in diesem Zusammenhang als Erfüllungsgehilfen des Vereins.
- Der Veranstalter ist berechtigt, die ganze Veranstaltung oder Teile davon aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen für Vereinszwecke zu verwerten.
Zu diesem Zweck kann der Verein auch externes Personal, beispielsweise Fotografen, beauftragen. - Aufzeichnungen dürfen von diesem externen Personal für Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben o.ä. nur nach Absprache sowie ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Vereins verwendet werden. Dieser Verwendung kann im Voraus generell oder in Einzelfall von den abgebildeten Personen widersprochen werden.
- Alle Rechte an der aufgeführten Handlung, sowie dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen, Eigennamen und Nicht-Spieler-Charakteren bleiben dem Veranstalter vorbehalten. Die Rechte an den Spielercharakteren, ihrer Geschichte sowie ihrem Teil der Handlung verbleiben bei dem jeweiligen Spieler.
- Aufnahmen von Seiten der Teilnehmer sind für private Zwecke zulässig, sofern das Spielgeschehen nicht beeinträchtigt wird und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
- Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit Einverständnis des Veranstalters zulässig.
- 6 – Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluss von der Veranstaltung
- Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Teilnehmerplätze sind nicht übertragbar.
- Bei Rücktritt des Teilnehmers nach Vertragsschluss gem. § 1 – egal zu welchem Zeitpunkt – wird eine Stornogebühr von Euro 15 fällig. Wenn der Teilnehmer eine Ersatzperson als Teilnehmer stellt, und mit dieser Ersatzperson kommt ein Vertrag nach §1 zustande, so mindert sich die Stornogebühr auf 0 Euro.
- Bei Rücktritt versucht der Veranstalter, den Platz anderweitig zu vergeben. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Teilnehmerbeitrag nicht zurückerstattet.
- 7 – Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug
- Die Zahlung des Teilnehmerbeitrags erfolgt grundsätzlich im Voraus. Sollte die Zahlung bis zum festgesetzten Termin nicht erfolgt sein, behält der Veranstalter sich vor, freiwerdende Plätze anderweitig zu vergeben. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters, entstandene Unkosten geltend zu machen. Sollte die Veranstaltung bereits begonnen haben wird der volle Beitrag gemäß der letzten zahlbaren Staffel (Conzahler) fällig.
- Ist der Teilnahmebeitrag noch nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, ist der Veranstalter berechtigt, dem Teilnehmer eine Frist zur Zahlung zu setzen verbunden mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Platz einem Dritten überlässt. Die gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens 8 Tage betragen.
- Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnehmerbeitrags im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.
- Bei Anmeldungen im Namen und Rechnung eines Dritten haftet der Anmeldende für dessen Verbindlichkeiten aus dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner.
- 8 – NSC-Klausel
- NSC und GSC sind an die Weisung der Spielleitung gebunden. Anordnungen der Spielleitung ist Folge zu leisten.
- Von NSC und GSC wird erwartet, den Veranstalter bei der Dokumentation und Entwicklung/Fortschreibung des Hintergrunds zu unterstützen.
- 9 – Rabatte
- Werden Teilnehmern für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen Rabatte vom üblichen Teilnehmerbeitrag eingeräumt, so gilt die Differenz als gestundet, bis die vereinbarte Leistung im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Von dieser Regelung sind Rabatte für Sanitäter ausdrücklich ausgenommen.
- Können die Teilnehmer nach Absatz 1 die vereinbarte Leistung aus einem Grund nicht erbringen, für den der Veranstalter die Verantwortung trägt, so bleibt der Rabatt gleichwohl bestehen.
- 10 – Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz
- Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine Daten von Beginn der Anmeldung an in einer Kundendatei geführt werden.
- Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fax, E-Mail sowie Photographien umfassen. Diese Stammdaten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Darüber hinaus werden ggf. Daten wie Charaktername, -klasse, Hintergrund und andere spielrelevante Informationen gespeichert.
Teilnehmer einer Vereinsveranstaltung haben das Recht, Einblick in ihre persönlichen Daten zu verlangen; auf Wunsch gewähren wir Einblick in die jeweils betreffenden Daten oder löschen diese (vorbehaltlich gesetzlicher Speicherungsfristen). - Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden auf Wunsch vertraulich behandelt und nicht elektronisch gespeichert oder weitergegeben.
- 11 – Unterbringung
- Bettzeug ist mitzubringen, ebenso ggf. Spannbezüge für Matratzen.
- Der Veranstalter achtet nicht auf eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung.
- Der Vermieter des Gebäudes stellt eine Mappe zur Verfügung. Nach dieser Vorgabe sind die Unterkunftsräume nach Nutzung zu reinigen und wiederherzurichten. Verantwortlich für den Zustand ist der jeweils für die Buchung Verantwortliche, in Gruppenschlafräumen alle Nutzer gemeinsam, ungeachtet des An- und Abreisedatums.
- Zimmer: Die Buchung von Zimmern erfolgt durch eine Person; diese kann weitere Personen in das Zimmer aufnehmen.
- Gruppenräume: Die Gruppenräume sind im Allgemeinen nicht möbliert. Die Zuweisung erfolgt einzelplatzweise.
- Außenschlafplätze und Zeltplätze sind sauber zu hinterlassen.
- Zelte sind nur an den zugewiesenen Orten aufzustellen. Lebensmittel und Abfälle sind für Tiere unzugänglich aufzubewahren. Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
- Bei Zugang zu Wald, Wiesen oder anderem nicht befriedeten Gebiet muss mit dem Vorkommen von wildlebenden Tieren gerechnet werden. Auf KEINEN FALL dürfen Wildtiere gefüttert werden.
- 12 – Verpflegung / Getränke
- Das Spülen hat in dafür vorgesehenen Bereichen zu erfolgen.
- Die Bezahlung für Getränke erfolgt über Wertmarken, die im Orgabereich erhältlich sind. Die Wertmarken können beim Check-Out zurückgetauscht werden, gelten jedoch nicht für Folgeveranstaltungen.
- 13 Abweichende Klauseln für Vollkaufleute
Abweichende Klauseln werden im Einzelfall mit dem Vorstand des „Possenwerk“-Vereins geschlossen.
- 14 – Sonstiges
Die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt von der Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.